12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1955 i.S. Stransky gegen Zivnostenska Banka. | |
Regeste | |
Art. 43 OG.
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2. Der Prozess dreht sich um die Frage, ob das seit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Entschädigung ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Hiegegen lässt sich nicht etwa einwenden, auch das Zivilrecht schreibe mitunter die Unklagbarkeit von Ansprüchen (z.B. aus Spiel und Wette, nach Verjährung) oder den Ausschluss bzw. die Beschränkung der Betreibungsmöglichkeit (z.B. unter Ehegatten) vor. Dabei handelt es sich um Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Klagbarkeit aus Gründen, welche im Wesen der Forderung - Verwerflichkeit, Schutzunwürdigkeit usw. - liegen, sich also aus materiellen zivilrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Ganz anders bringt das Abkommen mit der Tschechoslowakei die nachträgliche Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von an sich klagbar und vollstreckbar gewesenen Forderungen. Erst im Wege der Vereinbarung unter den beteiligten Staaten wurde festgelegt, dass für die Verfolgung jener Forderungen die schweizerischen Gerichte, Vollstreckungsbehörden und die von diesen betreuten Rechtsbehelfe nicht länger zur Verfügung stehen sollen; dies aus Überlegungen und Rücksichten, die ![]() ![]() ![]() |