13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinde U. (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten) | |
2C_340/2022 vom 20. März 2023 | |
Regeste | |
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS); Rechtsgleichheitsgebot; Grundstücksteuer.
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Sachverhalt | |
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B. A. beantragt vor Bundesgericht, es sei anstelle der Minimal-Grundstücksteuer die effektive Grundstücksteuer zu veranlagen, eventualiter sei auf die Steuererhebung infolge Geringfügigkeit zu verzichten. ![]() | |
(Zusammenfassung)
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass Gemeinden und Kantone, welche durch ![]() ![]() | |
5.3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der Ansässigkeit ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium darstellt. Dabei ist zu beachten, dass wohnsässige Personen mit Grundeigentum, aber ohne steuerbares Einkommen und Vermögen - was bei einem tiefen Steuerwert des Grundstücks ohne weiteres möglich ist - weder Einkommens- und Vermögenssteuern und nach Art. 177 Abs. 2 lit. c StG/VS auch keine Kopfsteuer bezahlen und sich deshalb lediglich mit der Grundstücksteuer nach Art. 181 Abs. 1 StG/VS an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteiligen. Auf der anderen Seite sind ![]() ![]() | |
5.4 Zusammenfassend ist die Ungleichbehandlung zwischen Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen sachlich nicht zu rechtfertigen. Mit Art. 181 Abs. 2 StG/VS werden rechtliche Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Die Erhebung der Minimal-Grundstücksteuer bei Nichtwohnsässigen verstösst gegen Art. 8 Abs. 1 BV. ![]() |