6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich sowie Kantonsrat Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
1C_37/2022 vom 23. März 2023 | |
Regeste | |
Art. 26 und 36 BV; Tragweite der Eigentumsgarantie bei der Pflicht zur Entfernung bestehender elektrischer Heizungen; abstrakte Normenkontrolle.
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Sachverhalt | |
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"§ 10b Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
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Abs. 1 und 2 unverändert
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3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
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4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
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§ 18 Strafbestimmung
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1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10a, 10b, 10c, 11, 11a, 12, 13a Abs. 1 und 14a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft.
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Abs. 2-5 unverändert".
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle) an das Bundesgericht beantragen A. und B., die neuen Bestimmungen von § 10b Abs. 3 EnerG/ZH sowie § 18 Abs. 1 EnerG/ZH, soweit darin die Verletzung von § 10b EnerG/ZH unter Strafe gestellt wird, vollständig aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Verletzung von Art. 26 BV geltend gemacht, weil die beiden Bestimmungen gegen die Eigentumsgarantie sowohl in deren Ausgestaltung als Bestandesgarantie (nach Art. 26 Abs. 1 BV) als auch gegen die staatliche Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (gemäss Art. 26 Abs. 2 BV), verstossen würden. (...) ![]() | |
(Auszug)
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Erwägung 4 | |
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (BGE 111 Ia 93 E. 2b; BGE 102 Ia 114 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 67 zu Art. 26 BV). Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich der Umweltschutz (Art. 74 BV; vgl. etwa BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c) sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c; WALDMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 26 BV).
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4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in den Abstimmungsunterlagen zur Gesetzesnovelle sei dem Verbot von Elektroheizungen kaum Raum eingeräumt worden, und wollen daraus ableiten, dass selbst die kantonalen Behörden diesem Verbot kein erhebliches öffentliches Interesse zugeschrieben hätten. Indessen ging es damals um die ganze Gesetzesänderung, in der das strittige Verbot nur einen kleinen Platz einnahm. Nach einer damaligen Erhebung des Bundesamts für Statistik betrug der Anteil von Elektroheizungen im Kanton Zürich im Jahre 2015 4.13 % der eingesetzten Wohnungsheizungen. Die Beschwerdeführenden behaupten, dieser Anteil habe sich inzwischen auf rund 1 % gesenkt, ohne dass sie dafür allerdings Belege vorweisen können. So oder so verfügen Elektroheizungen über ein Defizit namentlich bei der Effizienz des Stromverbrauchs. Schon in seiner Botschaft vom 21. August 1996 zum Energiegesetz (EnG) hielt der Bundesrat die Kantone an, dafür zu sorgen, "dass die hochwertige Energie Elektrizität nur noch in Ausnahmefällen direkt für ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Erwägung 5 | |
5.2 Ein Verbot von Elektroheizungen taugt zweifellos dazu, die massgeblichen öffentlichen Interessen zu verfolgen, und eine entsprechende Strafbestimmung ist geeignet, dem Verbot zum Durchbruch zu verhelfen. Mit Blick auf das Erforderlichkeitsgebot ist namentlich zu prüfen, ob es keine milderen Massnahmen gäbe. Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass das strittige Verbot nicht plötzlich in unvorhersehbarer Weise erlassen wurde, sondern auf einer langjährigen Entwicklung zum Ausschluss von Elektroheizungen beruht und diese abschliesst. Erstmals im Jahre 1990 erliess der Bund eine strenge Bewilligungspflicht für Elektroheizungen; solche waren von da an insbesondere nur noch dann zulässig, wenn keine Anschlussmöglichkeit an Gas oder Fernwärme bestand und der Einsatz einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe nicht möglich oder unverhältnismässig war (Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB; in Kraft getreten am 1. Mai 1991; AS 1991 1018]). Mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 lit. b (in der Fassung vom 23. März 2007) des damaligen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; SR 730.0) beauftragte der Bund die Kantone, Vorschriften über Neuinstallation und Ersatz von Elektroheizungen zu erlassen. Am 1. Juni 2013 traten für den Kanton Zürich die Absätze 1 und 2 von § 10b EnerG/ZH in Kraft, wonach ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung nicht neu installiert werden dürfen (Abs. 1 lit. a), nicht als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ![]() ![]() | |
5.4 Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen einer Härtefallklausel. Der von ihnen nicht angefochtene § 10b Abs. 4 EnerG/ZH sieht jedoch vor, dass die Verordnung die Ausnahmen regelt. Das strittige Verbot gilt mithin nicht absolut. Die Ausnahmen von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen finden sich in § 45c der Besonderen Bauverordnung I des Kantons Zürich vom 6. Mai 1981 (BBV I; LS 700.21), wobei zwischen zentralen und dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen unterschieden wird. Mit der dort in lit. b Ziff. 4 enthaltenen Möglichkeit der Kompensation durch eine Photovoltaikanlage, die mindestens 10 % mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird, gilt im Kanton Zürich sogar ein zusätzlicher, ![]() ![]() | |
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