Regeste Sachverhalt Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind dem Madrid ... 2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bezeichnun ...
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42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Februar 1970 i.S. Sektkellerei Carstens KG gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
Regeste
Markenrecht, Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza), Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon), Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1).
Sachverhalt
A.- Die Sektkellerei Carstens KG in Neustadt, Bundesrepublik Deutschland, hinterlegte am 5. November 1968 beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Wortmarke "DOMINANT", Nr. 350955, für "nichtalkoholische Getränke, Weine, Schaumweine und Wein enthaltende Getränke".
Am 16. September 1969 verfügte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum, dieser Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert, weil sie eine bloss beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft sei.
B.- Die Hinterlegerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 1969, diese Verfügung aufzuheben und die Marke "DOMINANT" in der Schweiz zu schützen. Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist die am 31. Oktober 1958 in Lissabon vereinbarte Fassung der PVUe massgebend. Sie umschreibt in Art. 6 quinquies, lit. B, die Voraussetzungen, unter denen ein Land die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken verweigern darf.
Diese Bestimmung lässt in Ziffer 2 die Verweigerung unter anderem zu, "wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Im übrigen hängt die Eintragungsfähigkeit vonden Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe). Ein Verbandsland kann eine Marke also auch dann schützen, wenn es ihr nach der PVUe den Schutz verweigern dürfte.
Nach schweizerischem Recht darf eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn sie als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw. 3 und dort erwähnte Entscheide).