48. Urteil vom 13. November 1964 i.S. S. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. | |
Regeste | |
Aus Art. 25 Abs. 1 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse lässt sich kein Rechtsanspruch des Rentenbezügers ableiten, es sei ihm die Invalidenrente im Falle eines Mehrverdienstes ungekürzt auszuzahlen.
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Unzuständigkeit des Bundesgerichtes.
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Sachverhalt | |
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Die eidgenössische Versicherungskasse kürzte die Rente im Hinblick auf eine neue Erwerbstätigkeit, die der Rentenbezüger nach seiner Entlassung ausübte. Die Kürzung betrug die Hälfte des Mehrverdienstes. Verschiedene Gesuche des S., die Rente sei ihm voll auszubezahlen, da er durch Krankheiten in seiner Familie aussergewöhnlich stark belastet werde, wies die Verwaltung ab.
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B.- Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 1. Oktober 1964 beantragt S., die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zur Zahlung von Fr. 5'866.10 nebst 5% Verzugszins vom Tage der Klageerhebung an zu verurteilen.
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Er macht geltend, nach Art. 25 Abs. 1 der Statuten sei auf eine Kürzung der Rente bei neuem Verdienst ganz oder teilweise zu verzichten, wenn besonders berücksichtigungswerte Verhältnisse vorlägen. Für die entlassenen Angestellten der Verrechnungsstelle gelte als Regel eine Kürzung der Rente um die Hälfte des Mehrverdienstes. Bei besondern sozialen Verhältnissen könne aber auf eine Herabsetzung der Rente überhaupt verzichtet werden. Aussergewöhnliche ![]() ![]() | |
C.- Die Eidgenossenschaft, vertreten durch die eidgenössische Finanzverwaltung, beantragt Abweisung der Klage.
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Die Beklagte führt aus: Entgegenkommend sei dem Kläger die umstrittene Rente für die Jahre 1962 und 1963 um weniger als die Hälfte des Mehrverdienstes herabgesetzt worden, indem Auszahlungen für Überstunden bei der Berechnung des Hälfteanteils nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger habe 1962 ein Nettoeinkommen von Fr. 29'590.70 und 1963 ein solches von Fr. 31'067.45, davon je über Fr. 12'000.-- aus gekürzter Rente, erzielt, er verdiene mehr, als er bei der Verrechnungsstelle je erhalten hätte.
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rente, soweit sie zusammen mit dem Arbeitseinkommen den frühern Verdienst übersteige. In welchem Ausmass sie ihm zu überlassen sei, falle in das Ermessen der Verwaltung. Das Bundesgericht habe nur zu prüfen, ob die Versicherungskasse ihr Ermessen missbraucht habe. Davon könne keine Rede sein. Der Kläger habe die Behauptung, seine Finanzlage sei ausserordentlich prekär, nicht nachgewiesen. Es liesse sich nicht verantworten, ihm einen grössern Rentenanteil auszuzahlen.
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1. - Der Kläger, dessen Dienstverhältnis bei der schweizerischen Verrechnungsstelle ohne eigenes Verschulden und nicht auf seine Veranlassung aufgelöst worden ist, hat gemäss ![]() ![]() | |
In der Folge ist - um Härtefälle zu beseitigen - Art. 25 Abs. 1 der Statuten mit Nachtrag vom 3. November 1959 u.a. durch den Satz ergänzt worden: "Bei besonders berücksichtigungswerten Verhältnissen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden" (s. AS 1959 S. 2116). Gestützt auf diese Änderung hat die eidgenössische Versicherungskasse im Jahre 1960 mit der Verrechnungsstelle eine generelle Lösung für deren ehemaligeAngestellte vereinbart. Sie lautet gemäss Zirkularschreiben der Verrechnungsstelle vom 11. Januar 1960: "Bei der Anwendung von Art. 25 gilt inskünftig als Regel, dass die Rente im Maximum um die Hälfte des Mehrverdienstes ... gekürzt wird. Auf die Kürzung kann in weitergehendem Mass oder ganz verzichtet werden, wenn besondere soziale Verhältnisse dies rechtfertigen."
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Ein teilweiser oder ganzer Verzicht auf die so umschriebene Rentenkürzung liegt bei besondern Verhältnissen im Ermessen der Verwaltung. Diese hat hievon Gebrauch gemacht und für die ehemaligen Angestellten der Verrechnungsstelle ![]() ![]() | |
Eine Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG liegt demnach nicht vor. Über den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Kürzung der Rente bei Mehrverdienst befindet allein die Verwaltung nach ihrem Ermessen. Ein eigentlicher Missbrauch dieses Ermessens ist nicht vorhanden und wird auch nicht behauptet. Das Bundesgericht hat sich mit der Klage mangels Zuständigkeit nicht zu befassen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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