21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Juli 1986 i.S. World Wildlife Fund Schweiz gegen AG Davos-Parsenn-Bahnen und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste | |
Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung.
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1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine erstmals erteilte Rodungsbewilligung, sondern gegen die dritte Verlängerung der in der Rodungsbewilligung vom 21. Dezember 1976 ausgesprochenen Befristung. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass Fristverlängerungsgesuche stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilligungsverfahrens zu führen hätten. Auch eine Höchstzahl der zulässigen Verlängerungen oder der Gesamtdauer der Bewilligung ist nicht vorgeschrieben. Der Sinn der Befristung liegt freilich darin, dass am Ende der Frist der Fall neu überprüft wird. Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 448 E. 7a). Je nach den Umständen hat er damit zu rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird (vgl. dazu z.B. ZBl 62/1961, S. 341 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 191 ff.). Andererseits kann auch der Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Frist nicht ein von jeder Interessenabwägung freies Ermessen eingeräumt ![]() ![]() ![]() |