18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Juni 1985 i.S. X. gegen Eidgenössisches Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste | |
Art. 55 Abs. 1 und 4 BtG, Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen.
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Sachverhalt | |
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4. Die Entlassung aus wichtigen Gründen erweist sich nach dem Gesagten als ungerechtfertigt. Die angefochtene Entlassungsverfügung ist aufzuheben, und es ist so zu halten, wie wenn die Verfügung nicht getroffen worden wäre. Diese Folgerung hat das Bundesgericht bisher nur im Hinblick auf die disziplinarische Entlassung gezogen (BGE 56 I 406 E. 3; KIRCHHOFER, Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR 52 (1933), S. 27; KERN, Das Dienstrecht des Bundespersonals, Diss. Bern 1935, S. 146), sie muss aber auch im Hinblick auf die administrative Entlassung im ![]() ![]() | |
Nichts anderes lässt sich aus Art. 55 Abs. 4 BtG ableiten. Diese Bestimmung behielt unter der Herrschaft des alten OG folgerichtig Ansprüche "des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses" vor, weil gegen die administrative Entlassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig war. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass mit der Zulassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die administrative Entlassung Art. 55 Abs. 4 BtG dahingehend auszulegen wäre, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom Bundesgericht nicht aufgehoben und lediglich eine Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung zugesprochen werden könnte. Eine solche Auslegung findet im Gesetz nach Sinn und Wortlaut keine Stütze. Eine Lösung dieser Art müsste vielmehr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, wie das beispielsweise im Kanton Aargau (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) der Fall ist. Sie stünde im übrigen mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichts insofern im Widerspruch, als diese den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erachtet, wenn der Beamte seine Entlassung an sich anficht, ihn dagegen auf den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage verweist, wenn er lediglich eine Entschädigung für die ![]() ![]() ![]() |