79. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1974 i.S. X | |
Regeste | |
Wehrsteuer. Hinterziehungsversuch (Art. 131 Abs. 2 WStB).
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2. Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 23 WStB) (Erw. 3a).
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2. Gemäss Art. 131 Abs. 2 WStB wird ein Steuerpflichtiger gebüsst, wenn sich im Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren ergibt, dass er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die Behörde über die für Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d.h. mit Wissen und Willen die dort bezeichneten täuschenden Vorkehren trifft. Der Nachweis des Vorsatzes darf als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige ![]() ![]() | |
a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden vom rohen Einkommen "die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten" abgezogen. Darunter werden Aufwendungen verstanden, die nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können (KÄNZIG, Wehrsteuer, Ergänzungsband 2. A., N. 4 zu Art. 22 WStB). Als Gewinnungskosten können indessen nur solche Ausgaben gelten, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden. Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie können vom rohen Einkommen nicht abgezogen werden, wie Art. 23 WStB ausdrücklich bestimmt (BGE 78 I 148und 366; BGE 81 I 71). Die Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten der Lebenshaltung kann mitunter Schwierigkeiten bereiten, namentlich bei Ausgaben, die teils geschäftlichen Zwecken, teils privaten Bedürfnissen dienen. Kosten gemischten Charakters ![]() ![]() ![]() |