20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. März 1991 i.S. X. gegen Gebrüder K. sowie Kantonsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste | |
Art. 4 BV. Rechtsverweigerung; Verfahrenserledigung ohne förmliche Verfügung.
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Sachverhalt | |
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Nachdem feststand, dass der Zwischenentscheid vom 21. November 1988 unangefochten geblieben war, wurde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. Februar 1989 vorgeladen und gleichen Tags X. der Zweckentfremdung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde durch das Kantonsgericht Schwyz am 18. Januar 1990 bestätigt, und auf Anschlussberufung hin wurde X. mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
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Daraufhin beantragte X. beim Bezirksgericht March, auf die Adhäsionsklage sei nicht einzutreten bzw. es sei der Beschluss dieses Gerichtes vom 21. November 1988 in diesem Sinne zu ergänzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gebrüder K.; der Eingabe wurde eine Kostennote von Fr. 6'550.-- beigelegt. Das Bezirksgericht March wies am 30. April 1990 den Antrag von X. ab und auferlegte ihm die Kosten. Ein dagegen von X. beim Kantonsgericht Schwyz erhobener Rekurs wies dieses am 19. September 1990 ab. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes führt X. staatsrechtliche Beschwerde, insbesondere wegen Verletzung des Rechtsverweigerungsverbotes. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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3. a) Tritt eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber entscheiden müsste, begeht sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine formelle Rechtsverweigerung, die als Verletzung von Art. 4 BV gerügt werden kann (BGE 113 ![]() ![]() | |
b) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO) über die Verfahrenserledigung von Adhäsionsklagen nichts Näheres bestimmt. Er hält aber dafür, dass in diesen Fällen § 93 Ziff. 3 und § 161 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 1974 (ZPO) analog zur Anwendung gelangen sollten. Die Erledigung der adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche der privaten Beschwerdegegner habe deshalb eines ausdrücklichen Nichteintretensentscheides bedurft. Die kantonalen Instanzen hätten sich in willkürlicher und rechtsverletzender Weise ausdrücklich geweigert, den Mangel des fehlenden förmlichen Nichteintretensentscheides zu heilen.
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Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht zwingend, dass für die Erledigung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen mangels einer ausdrücklichen Ordnung in der kantonalen Strafprozessordnung analog die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen müssen (vgl. dazu auch JÜRG DOMENIG, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. ZH 1990, S. 41 ff.). Der Umstand, dass die kantonale Strafprozessordnung für zwei bestimmte Fragen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Ansprüchen die sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung besonders vorsieht, nämlich in § 20 Abs. 2 StPO betreffend die Handlungs- und Prozessfähigkeit und in § 138 StPO für die Rechtsmittel, zeigt gerade, dass der Schwyzer Gesetzgeber die Vorschriften der ZPO nicht schlechthin auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche zur Anwendung bringen wollte. Die Tatsache, dass insbesondere § 161 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangte, schadet deshalb nichts und vermag insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.
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Mit seinem Beschluss vom 21. November 1988 hat das Bezirksgericht March die Zivilansprüche durch Prozessurteil abschliessend erledigt, indem es die beiden privaten Beschwerdegegner mangels Vermögensschaden ausdrücklich nicht als Partei im Strafprozess zugelassen hat. Entsprechendes geht auch aus Ziff. 3 des ![]() ![]() ![]() |