14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Januar 1991 i.S. Actimon SA gegen Central Bank of Libya (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste | |
Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG).
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Sachverhalt | |
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Da die Central Bank of Libya die mit Arrest belegten Werte zu Eigentum angesprochen hatte, erhob die Actimon SA Klage auf Aberkennung dieses Anspruchs, die vom Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz mit Urteil vom 28. September 1990 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat die Actimon SA neben einer Berufung und einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 84 Abs. 1 lit. c OG die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. - Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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1. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Gegenstand des Prozesses zwischen den Parteien bildet die Frage, ob die mit Arrest belegten Vermögenswerte Eigentum der Beschwerdegegnerin und nicht der Arrestschuldnerin sind und deshalb aus dem Arrestbeschlag entlassen werden müssen. Es liegt somit eine Zivilrechtsstreitigkeit vor, die - obwohl es sich um ein blosses Zwischenverfahren im Rahmen der Arrestbetreibung handelt - grundsätzlich ![]() ![]() | |
2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es ergebe sich aus dem Völkergewohnheitsrecht, ![]() ![]() ![]() |