14. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. März 1984 i.S. Peter Berger & Kons. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste | |
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht.
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2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer in einem Verfahren rechtlich geschützte Interessen verfolgt oder - wenn es sich um lediglich tatsächliche Interessen handelt - soweit ihm kantonale Verfahrensvorschriften Rechte im Verfahren einräumen (E. 2).
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Sachverhalt | |
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In seinem Bericht erörtert der Regierungsrat insbesondere die Frage der sog. "historischen Rechtstitel", deren Klärung die evangelisch-reformierte Landeskirche verlangte und in der die Standpunkte von kirchlicher und staatlicher Seite stark voneinander abweichen. Er stellt einlässlich, aber vereinfacht den Standpunkt des Staates dar, wie er von der Direktion des Innern in drei vom 16. Mai 1979 und August 1981 datierten Exposés formuliert ist, die unter Leitung des von ihm als Experte bestellten Professors Hans Nef verfasst wurden. Danach bestünden die im Verfassungstext von 1963 vorbehaltenen "historischen Rechtstitel" nicht.
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Am 14. März und 19. April 1983 ersuchten die vier Beschwerdeführer und ein weiterer Freidenker die Direktion des Innern um Einsicht in das Gutachten Nef und ihre drei Exposés. Die Direktion des Innern verweigerte ihnen am 21. April 1983 die Einsicht. Eine Eingabe vom 2. Mai 1983 mit denselben Begehren wies der Regierungsrat am 29. Juni 1983 ab, wobei er das Begehren als Rekurs entgegennahm.
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Die Gesuchsteller beanspruchten für sich die gleichen Informationen, die schon der Kirchenrat bzw. dessen Experten erhalten hätten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sie bei der Bundesversammlung ein Gesuch um Widerruf der am 4. Oktober 1963 ausgesprochenen Gewährleistung für die fragliche Verfassungsbestimmung gestellt und in diesem hängigen Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Der Regierungsrat verneinte in seinem Entscheid vom 29. Juni 1983 einen solchen auf kantonales Recht und Art. 4 BV gestützten Anspruch, weil die angeforderten Akten nicht ein Verfahren betreffen, in welchem die Beschwerdeführer Partei seien. Im Verfahren vor der Bundesversammlung könnten die Beschwerdeführer allenfalls ein Gesuch um Beizug der Akten an die Bundesbehörden richten. Im übrigen stehe es im Ermessen des Regierungsrates, den Inhalt solcher Akten bekanntzugeben, ![]() ![]() | |
Gegen den Entscheid des Regierungsrats reichten die Beschwerdeführer am 3. August 1983 rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie machen Verletzungen von Art. 4 BV geltend, nämlich Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie in diesem Zusammenhang Verletzung eines den Parteien aus Art. 4 BV zustehenden umfassenden Akteneinsichtsrechts.
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Der Antrag auf Widerruf der Gewährleistung von Art. 64 KV ZH wurde vom Nationalrat am 7. Oktober 1983 (Sten.Bull. NR 1983 S. 1490/1) und vom Ständerat am 15. Dezember 1983 (Sten.Bull. StR 1983 S. 717-719) abgewiesen, ohne dass dem Akteneditionsgesuch von der Petitionskommission statt gegeben worden war.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
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2. Die Beschwerdeführer erheben die Rüge einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs und gleichzeitig der Willkür, weil ihnen der Regierungsrat die verlangte Einsicht in die zu seinen Akten gehörenden Gutachten mit der Begründung verweigerte, es handle sich dabei nicht um Akten eines Verfahrens, in dem sie Partei seien oder eine der Partei ähnliche Stellung hätten, weshalb ![]() ![]() | |
Sie machen zur Begründung all dieser Rügen geltend, sie seien Parteien im "kantonalen Verfahren betreffend Feststellung, ob es sog. historische Rechtstitel gebe", ferner in dem durch ihr Gesuch vom 8. Dezember 1982 an die Bundesversammlung ausgelösten bundesrechtlichen Verfahren auf Widerruf der 1963 erteilten Gewährleistung für Art. 64 KV ZH, welches selbstverständlich Teil des genannten kantonalen Verfahrens sei.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung verschafft das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit nach Art. 4 BV zu beachten ist, für sich allein den Betroffenen noch keine geschützte Rechtsstellung. Eine Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht erst dann, wenn der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in seiner vorhandenen Rechtsstellung berührt und in rechtlich geschützte Interessen eingreift. Die Geltendmachung des Willkürverbots setzt eine Berechtigung in der Sache voraus. Aus Art. 4 BV folgt kein selbständiger Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln (BGE 107 Ia 184 E. 2a; 105 Ia 275 mit Hinweis).
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Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nicht um seiner selbst willen, sondern ist mit der Berechtigung in der Sache eng verbunden. Von Verfassungs wegen besteht der Gehörsanspruch erst dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Er kann daher nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren rechtlich geschützte Interessen verfolgt oder - wenn es sich um lediglich tatsächliche Interessen handelt - soweit ihm kantonale Verfahrensvorschriften Rechte im Verfahren einräumen (BGE 107 Ia 185/6 E. 3c, mit Hinweisen).
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b) Beim "kantonalen Verfahren betreffend Feststellung, ob es ![]() ![]() | |
Anderseits berufen sich die Beschwerdeführer auf das durch ihr Gesuch an die Bundesversammlung eingeleitete Verfahren. Soweit sie dieses nicht nur als Teil der politischen Auseinandersetzung anführen wollen, handelt es sich von vornherein nicht um ein Verfahren vor den Behörden des Kantons Zürich. Die Verfahrensvorschriften des Kantons sind für dieses Verfahren ohne Bedeutung, und die Beschwerdeführer können aus kantonalen Verfahrensvorschriften für sich von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht ableiten, da die zuständigen Bundesbehörden den Zürcher Behörden kein Editionsgesuch zugeleitet haben.
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Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid somit nicht in Interessen betroffen, in denen sie durch Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts geschützt würden.
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c) Sie könnten deshalb zur Beschwerde nur legitimiert sein, wenn sich aus Art. 4 BV ein selbständiger Anspruch auf Akteneinsicht ableiten liesse. Einen solchen Rechtsanspruch um seiner ![]() ![]() | |
In einzelnen Fällen hat das Bundesgericht zwar ein Akteneinsichtsrecht unter ausserordentlichen Umständen auch schon ausserhalb eines hängigen Verfahrens beispielsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bejaht, so zuletzt in dem (bei COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, in recht 1984, 8 Anm. 67 erwähnten) Urteil vom 26. Oktober 1982 i.S. Jobin und Kons. c. Gemeinde Le Locle. Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde lasse sich allein aus dem in Art. 4 BV enthaltenen Anspruch auf Akteneinsicht herleiten (im gleichen Sinne schon Urteil vom 18. November 1983 i.S. Schaffroth c. Regierungsrat Zürich). Auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wegen Willkür wie auch wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden. ![]() |