Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wohl folgt aus der Pressefreiheit (unter Einschluss der Informationsfreiheit) das Recht der Journalisten, sich an Ort und Stelle über politische Ereignisse zu informieren und darüber Bericht zu erstatten. Dagegen kann kein Journalist aus seiner beruflichen Stellung das Recht herleiten, an verbotenen Handlungen teilnehmen zu dürfen, und er kann auch nicht beanspruchen, anders als ein anderer Bürger behandelt zu werden, wenn er in einer Verdachtssituation angetroffen wird, wie dies nach den vorstehenden Darlegungen hier zutraf. Die Frage, ob der Journalist eine Armbinde trägt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob er zu den Demonstranten eine gewisse Distanz hält, was sowohl räumlich als auch sachlich zu verstehen ist. Der nur an der Berichterstattung, nicht aber aktiv an der Demonstration interessierte Journalist wird in der Regel die Möglichkeit finden, sich während eines öffentlichen Krawalles, in dessen Verlauf es zu erheblichen rechtswidrigen Handlungen kommt, so zu verhalten, dass seine Nichtzugehörigkeit zu den randalierenden Gruppen sofort erkennbar ist. Dem lässt sich nicht mit dem Einwand begegnen, es sei einem Journalisten nicht verboten, mit Demonstranten zu sympathisieren. Entweder er begibt sich allein zur Erfüllung seiner journalistischen Aufgabe an den Ort des Geschehens und wahrt die vorstehend umschriebene, selbstverständlich nicht in Metern auszudrückende Distanz; oder aber er fühlt und lebt mit den Demonstranten, in welchem Falle er keine Vorrechte als Journalist in Anspruch nehmen kann. Eine dritte Möglichkeit besteht nicht. Wie bereits früher dargelegt wurde, konnten die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer hier festgenommen wurde, ohne Willkür dahin ausgelegt werden, er gehöre zu den Demonstranten; dies um so mehr, als er aus

welchen Gründen auch immer weder mit Block und Bleistift noch mit einer Kamera ausgerüstet war. Dass er verschiedenen Polizeiorganen als Journalist bekannt war, ändert hieran nichts. Die Rügen der Verletzung der Presse- und der Informationsfreiheit gehen daher fehl.