41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. M. gegen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern | |
Regeste | |
Hafterstreckung; rechtliches Gehör. Art. 4 BV, Art. 5 EMRK.
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Sachverhalt | |
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Art. 123 Abs. 4 StrV gibt dem Angeschuldigten ausdrücklich das Recht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. In diesem vom Angeschuldigten selbst einzuleitenden Haftprüfungsverfahren hat er Gelegenheit, sämtliche Argumente, die für eine Haftentlassung sprechen, schriftlich vorzubringen. Das rechtliche Gehör wird somit gewahrt. Daran ändert nichts, wenn die Anklagekammer, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung der Aburteilungsfrist bzw. die Haftverlängerung bereits beschlossen hat. Die Anklagekammer ist verpflichtet, auf ein Haftentlassungsgesuch hin neu zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der vom Angeschuldigten vorgetragenen Argumente.
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3. Das geschilderte Verfahren entspricht nicht nur den Anforderungen von Art. 4 BV, sondern auch denjenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Rechte des verhafteten Angeschuldigten sind in Art. 5 EMRK speziell geregelt, so dass sich der Verhaftete nicht auf die Anrufung ![]() ![]() ![]() |