Das zürcherische Abstimmungsrecht ist teils im Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), teils im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 (WahlG) geordnet. Das Gemeindegesetz gilt gemäss seinem § 1 auch für Schulgemeinden. Es regelt bis in die Einzelheiten die verschiedenen Formen der Gemeindeorganisation, die den zürcherischen Gemeinden zur Verfügung stehen, nämlich die sogenannte

ordentliche Gemeindeorganisation mit der Gemeindeversammlung als oberstem Organ (§§ 40 ff. GG), die ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat (§§ 88 ff.) und die ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Urnenabstimmung (§ 116 f.). Diese letztgenannte Organisationsform gilt für die Gemeinde Bassersdorf, die mehr als 2000 Einwohner aufweist, jedoch keinen Grossen Gemeinderat kennt. In § 116 Abs. 1 GG wird bestimmt, dass in Gemeinden dieser Kategorie jede Änderung der Gemeindeordnung der Urnenabstimmung unterliegt, der durch die Gemeindeordnung auch andere Geschäfte bestimmter Art zugewiesen werden können. In § 116 Absatz 3 wird ausgeführt, die Gemeindeordnung könne bestimmen, dass die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte einer Vorberatung in der Gemeindeversammlung unterlägen. Vorschriften über Gemeindeabstimmungen finden sich weiter im WahlG, nämlich in den §§ 60 und 62 für Abstimmungen durch die Urne, in § 63 für solche in geschlossener Versammlung. Daraus folgt, dass der zürcherische Gesetzgeber das Abstimmungsverfahren nicht nur für kantonale Vorlagen, sondern auch für die Gemeinden verbindlich und abschliessend regeln wollte und diesen nur einen geringfügigen Raum zur Wahl zwischen zwei oder drei Möglichkeiten gelassen hat, nämlich zwischen den erwähnten Formen der Gemeindeorganisation und hinsichtlich der Frage der Vorberatung von Abstimmungsvorlagen an einer Gemeindeversammlung. Im übrigen kann das zürcherische Abstimmungsrecht geradezu als Schulbeispiel für eine vom kantonalen Gesetzgeber abschliessend geregelte Materie gelten. Von einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit der Gemeinden, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen geschützten Autonomiebereich zu eröffnen vermöchte, kann hier keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass nicht jede einzelne Frage, die in der Praxis auftauchen kann, wie z.B. hier diejenige nach der Zulässigkeit von Konsultativabstimmungen, im kantonalen Recht geregelt ist. Jedes Gesetz ist auslegungsbedürftig und weist mehr oder weniger grosse Lücken auf. Doch wollte der zürcherische Gesetzgeber das Vorgehen bei Gemeindeabstimmungen offensichtlich abschliessend regeln und den Gemeinden über die engen, im Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten hinaus keinen Raum zur freien, selbständigen Gestaltung offenlassen.