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Zitiert durch:
BGE 106 Ib 182 - Henggeler
BGE 113 Ia 309 - Aargauer Gerichtsberichterstattung
BGE 108 Ia 275 - Zbinden
BGE 107 Ia 304 - Nidwaldner Informationsreglement


Zitiert selbst:
BGE 96 I 586 - Aleinick
BGE 104 Ia 88 - Bündner Informationsrichtlinien


Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Das Bundesgericht beschränkt sich in der Regel auf die A ...
Erwägung 2
2.- Die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit ge ...
Erwägung 3
3.- Die kantonalen Behörden wollen nur die gedruckte Presse  ...
Entscheid:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
 
57. Urteil
 
vom 4. Oktober 1978
 
i.S. Verein Leserkampf gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
1. Inhalt und Umfang der von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit miterfassten Informationsfreiheit (E. 2).
 
2. Bedeutung des Rechtsgleichheitsgebots bei der Abgabe von Presseunterlagen durch die Behörden (E. 3).
 
 
BGE 104 Ia 377 (377)Sachverhalt
 
A.- Der Verein Leserkampf betreibt in Zürich über eine private Telefonnummer mit der Fernkennzahl 01 seit März 1975 die "Telefonziitig"; diese vermittelt täglich ein dreiminütiges Bulletin mit Nachrichten und einem Veranstaltungskalender. Am 28. Februar 1977 lehnte die Staatskanzlei des Kantons Zürich das Begehren des Vereins Leserkampf ab, die "Telefonziitig" mit den der Presse sowie Radio und Fernsehen zugestellten Unterlagen zu beliefern. Der Rekurs an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. November 1977 beantragt der Verein Leserkampf, der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 28. September 1977 sei aufzuheben, und es sei die Staatskanzlei des Kantons Zürich zu verpflichten, den Beschwerdeführer in die Presseliste aufzunehmen. Er rügt nur eine Verletzung von Art. 4 BV ausdrücklich. Zumindest implizitBGE 104 Ia 377 (377) BGE 104 Ia 377 (378)macht er aber auch geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Meinungsäusserungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Informationsfreiheit.
 
Erwägungen:
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.- Die kantonalen Behörden wollen nur die gedruckte Presse sowie Radio und Fernsehen mit Informationen beliefern,BGE 104 Ia 377 (378) BGE 104 Ia 377 (379)nicht aber die "Telefonziitig". Ob diese Unterscheidung vor der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV standhält, überprüft das Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition, weil die getroffene Unterscheidung unmittelbar einen verfassungsmässigen Anspruch der Bürger berührt.
BGE 104 Ia 377 (380)c) Bei dieser Sachlage müssen der "Telefonziitig" die Unterlagen, die andern Medien zugestellt werden, ebenfalls geliefert werden, wenn sie die Absicht äussert, die mit der Zustellung der Unterlagen verbundene Informationsaufgabe zu erfüllen. Der Beschwerdeführer will nach seinen Angaben mit der "Telefonziitig" aktuelle Informationen und Kommentare über Geschehnisse vornehmlich aus Stadt und Kanton Zürich verbreiten. Der Regierungsrat macht geltend, dass Vereinsmitglieder und Sympathisanten des Leserkampfes einen beträchtlichen Anteil der Anrufer bildeten. Dieser Einwand wäre dann begründet, wenn sich die "Telefonziitig" im wesentlichen auf vereinsinterne Informationen beschränken würde. Ob dies zutrifft, oder ob sie die weitergehende Informations- und Meinungsbildungsaufgabe in genügender Weise wahrnehmen wird, lässt sich erst abschliessend beurteilen, wenn sie die verlangten Unterlagen während einer gewissen Zeitdauer in die Bulletins verarbeiten konnte.
 
Entscheid:
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.BGE 104 Ia 377 (380)